Aktuelles


Paukenschlag beim Europäischen Gerichtshof zur Haftung beim Filesharing

Der EuGH hat mit Urteil vom 15. September 2016 in Abkehr von der bisherigen deutschen Rechtsprechung (hier: Landgericht München I) entschieden, dass Geschäftsleute, die ein kostenloses WLAN-Netz anbieten, nicht für Urheberrechtsverletzungen anderer haften müssen.

Dem WLAN Betreiber kann aber gerichtlich per Unterlassungsanordnung auferlegt werden, dass er seinen Anschluss künftig durch ein Passwort sichern muss.

Die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie gelten auch für Anbieter von WLAN Netzwerken, die dieses Netz der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung stellen, wenn dies zu Werbezwecken für vom Gewerbetreibenden verkaufte Güter oder angebotenen Dienstleistungen erbracht wird.

Also Folge dessen kann in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten oder Gerichtskosten verlangen werden, weil der fragliche Internetzugang von Dritten für die Verletzung seiner Rechte genutzt worden ist.

Urteil des EuGH vom 15. September 2016





Neues Urteil sogar des Landgericht Köln zugunsten Abgemahnter in sog. Filesharing oder Tauschbörsen - Fällen

In dem Gerichtsfall ging es um die Haftung des Anschlussinhabers für Ehegatten und Kinder. Sogar das abmahnerfreundliche Landgericht Köln geht mittlerweilen davon aus, dass der Anschlussinhabers in der Regel nicht darlegen und nachforschen muss, wer Täter der Urheberrechtsverletzung ist.

Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Vermutung, dass der Anschlussinhabers für seinen Anschluss verantwortlich ist, steht dem nicht entgegen: Diese "Vermutung" beruht nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift sondern auf der Annahme eines üblicherweise vorhandenen Tathergangs. Diese Vermutung ging in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall davon aus, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt oder darüber tatsächlich bestimmt.

Diese "Vermutung" kann aber vom Abgemahnten natürlich erschüttert oder widerlegt werden, wenn Umstände dargelegt werden aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Tathergangs ergibt, z.B. dass jemand anders Alleintäter gewesen sein dürfte oder muss. So wird auch eine Prüf- und Kontrollpflicht des Anschlussinhabers gegenüber seinem/ihrem Ehegatten ohne jedem Anlass von der Rechtsprechung eben nicht angenommen.

Entscheidend ist in den Filesharing - oder Tauschbörsenfällen aber immer die Umstände des Einzelfalls.

Eine Rechtsprechung, dass in den Filesharing - oder Tauschbörsenfällen ausnahmslos der Anschlussinhaber zu haften hätte - wie manche Abmahnschreiben irrigerweise glauben machen möchten - gibt es nicht!

(Landgericht Köln aus dem September 2012)





Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Namen des " wellnesshop24 " der Frau Heike Schmidt aus Hamburg durch Berliner Rechtsanwälte erfolgten ohne anwaltliche Vollmacht. Die Abmahnungen sind daher unzulässig und rechtsmissbräuchlich, so dass ein Abgemahnter nicht die Kosten der Abmahnung zahlen muss.

Die betreffenden Berliner Rechtsanwälte gingen per Abmahnungen und Klagen hierbei gegen Shopbetreiber auf der Handelsplattform Ebay wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung, fehlender Informationen über die einzelnen technischen Schritte zum Vertragsschluss, fehlerhafter Angaben zur Speicherung des Vertragstextes, wegen fehlerhafter Preisangaben insbesondere Grundpreise und wegen fehlender Informationen nach § 312 e BGB vor.

Das Landgericht Berlin hat Kosten der Verteidigung im Rahmen einer Klage wegen der Abmahnkosten aber direkt den Berliner Rechtsanwälten auferlegt.

Landgericht Berlin Beschluss vom 17.07.2013

Für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen sind keine Abmahnkosten zu zahlen.





Referent bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Rechtsanwalt Jörg Bock ist Referent bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de) für Internetkriminalität.





Prozessfinanzierung als Alternative zum "klein bei" geben

Wer sich scheut, trotz guter Erfolgsaussichten einen Prozess zu führen, kann die Angebote von Prozessfinanzierern in Erwägung ziehen.

Die Unternehmen finanzieren Prozesse gegen Erfolgsbeteiligung. Sie übernehmen im Fall des Unterliegens sämtliche Prozesskosten. Im Erfolgsfall erhalten sie 20%-50% der erstrittenen Summe.

Voraussetzung ist zunächst, dass einem Unternehmen der Entwurf der Klage vorgelegt wird und der von Ihnen eingeschaltete Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten positiv beurteilt. Nach einer eigenständige Beurteilung durch den Prozessfinanzierer gibt er bei positivem Ergebnis die Finanzierungszusage ab.

Der Prozess wird dann - wie auch sonst üblich - vom Anwalt Ihres Vertrauens geführt.





Bundesweite Vertretungsbefugnis für Rechtsanwälte

Sie können sich vor jedem Landgericht und Oberlandesgericht in Deutschland persönlich vertreten lassen vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Es ist daher nicht mehr notwendig, dass Ihr Anwalt bei dem Landgericht zugelassen ist, bei dem der Prozess geführt werden soll.